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Videoüberwachung und die neue DSGVO
Was müssen Sie an Ihren Anlagen ändern?

Zulässigkeit von Videoüberwachung unter der DSGVO

In Zeiten, in denen sich viele fast schon paranoid überwacht fühlen und deshalb auch mit einem neuen Gesetz die persönlichen Daten wieder stärker geschützt werden sollen, wird nicht zuletzt auch die Videoüberwachung kritisch beäugt. Sie wird teilweise als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verstanden und kann deshalb klar in den Wirkungskreis der neuen DSGVO eingeordnet werden. Entscheidet man sich für eine Videoüberwachung (bspw. des Firmengebäudes), ist es deshalb umso wichtiger, im rechtlichen Rahmen zu handeln.   

Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn sie:

  1. Öffentliche Orte oder Güter sichert
  2. zur Wahrung des Hausrechts benötigt wird
  3. oder durch ein berechtigtes Interesse für konkret festgelegte Zwecke erfolgt (vgl. §4 BDSG)

Besonders der letzte Grund ist wie viele andere Stellen des DSGVO (bzw. der deutschen Ergänzung BDSG) Auslegungssache und immer mit den Interessen der Überwachten wie Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit, die als besonders schwerwiegend gelten, abzugleichen.

Als berechtigte Gründe gelten beispielsweise, dass ein Ort wie ein Juwelier oder ein Spielcasino klassischerweise als gefährlich betrachtet wird. Außerdem kann ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn es in der Vergangenheit schon entsprechend überwachungsrechtfertigende Vorfälle gegeben hat. Nicht aber sind generelle Vorsichtsmaßnahmen oder schlichte Neugier als zu rechtfertigende Gründe zu sehen.

Es muss - auch wenn ein Grund für eine mögliche Videoüberwachung vorliegt – immer abgewägt werden, ob es mildere Maßnahmen zur Erlangung des jeweiligen Ziels durch die Überwachung gibt.  Außerdem gilt mit der neuen DSGVO besondere Vorsicht, sollten Kinder im Spiel sein.

Als weitere ungeeignete Orte für eine Videoüberwachung gelten Individualbereiche wie innerhalb einer Wohnung, beim Arzt und in Bereichen der Erholung bzw. Freizeit wie Parks, Fitnessstudios und Restaurants.

Kenntlichmachen der Videoüberwachung nach DSGVO

Auch vor der neuen DSGVO musste klar erkennbar sein, wenn eine Videoüberwachung stattfindet. Diese Kennzeichnung muss zukünftig allerdings um einige Daten ergänzt werden. Da heißt es: „Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.“ (Abs. 2 §4 BSGVO).

Für die Beschilderung der Videoüberwachung stellt das Land Niedersachsen eine Beispiel-Datei bereit: 

© Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Zweckbindung, Auskunftspflicht & Löschung von Daten nach DSGVO

Wie für alle anderen Bereiche gilt auch für die Videoüberwachung, dass jegliche Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Daten (also hier Videoaufnahmen) immer zweckgebunden sein müssen (vgl. Art. 5 Abs. 1 b) DSGVO).

Werden außerdem durch die Videoaufnahmen Daten erhoben, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können, muss diese sich jederzeit über die Aufnahmen und ihre Verarbeitung informieren und ihre Löschung dieser fordern können.  

Was ist also zu tun bis 25. Mai?

Überlegen Sie sich, ob eine Videoüberwachung notwendig und zulässig ist oder wie diese gegebenenfalls angepasst werden sollte. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fordern Sie rechtliche Unterstützung an. Als Ihr IT-Dienstleister unterstützen wir sie bei einer neuen (Um-)Planung des Videoüberwachungssystems nach bestem Wissen und Gewissen - sind aber natürlich nicht juristisch ausgebildet. 

Eine Anpassung des Hinweisschildes zu Ihrer Videoüberwachung  ist in jedem Fall nötig.

Quelle: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

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